In welchen Fällen benötigt eine Sicherstellungsassistenz einen eigenen eHBA?
Eine Sicherstellungsassistenz benötigt nicht zwingend einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) – es kommt auf den konkreten Einsatzbereich und die Anforderungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) an. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Ein eHBA ist erforderlich, wenn die Sicherstellungsassistenz:
- Selbst elektronische Arztbriefe versendet oder empfängt, z. B. über KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
- Elektronische Dokumente signieren muss, etwa bei der eAU (elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) oder eRezept.
- Eigenständig medizinische Leistungen dokumentiert und abrechnet, insbesondere wenn sie unter eigener LANR (Lebenslange Arztnummer) tätig ist.
Ein eHBA ist nicht erforderlich, wenn:
- Die Sicherstellungsassistenz ausschließlich unter der Aufsicht und LANR des Vertragsarztes arbeitet.
- Keine eigenständige elektronische Kommunikation oder Signatur erforderlich ist.
- Die KV keine entsprechenden Anforderungen stellt (dies kann regional unterschiedlich sein).
Rechtlicher Hintergrund:
Laut § 32 Ärzte-ZV kann ein Sicherstellungsassistent unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden, z. B. bei Elternzeit, Pflege von Angehörigen oder zur Vorbereitung einer Praxisübernahme. Die Approbation ist grundsätzlich ausreichend, eine Facharztanerkennung ist nicht immer zwingend, auch wenn viele KVen dies verlangen.
Quellen:
Stand: 24.10.2025
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